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Hinweise zum Erwerb von Feuerwerk der Kategorie 4

Für den Erwerb von Feuerwerk der Kategorie 4 ist eine Erlaubnis nach §7 SprengG mit entsprechendem Eintrag in Originalausführung mitzuführen. Sollte ein Inhaber eines Befähigungsscheines nach §20 SprengG mit entsprechendem Eintrag im Auftrag eines Erlaubnisinhabers nach §7 SprengG die Ware erwerben wollen benötigt er folgende Unterlagen:

  • seinen Befähigungsschein nach §20 SprengG in Originalausführung
  • die Erlaubnis nach §7 SprengG des Auftraggebers in Originalausführung
  • einen schriftlichen Auftrag des Erlaubnisinhabers nach §7 SprengG mit Unterschrift und ggf. Firmenstempel.

Sollte bei der Beförderung die Mengengrenzen der Tabelle 1.1.3.6 des ADR überschritten werden, ist zusätzlich ein gültiger ADR-Schulungsnachweis („Gefahrgutführerschein“) mit gültigem Aufbaukurs für Klasse 1 mitzuführen. Für die Beförderung ist dann zusätzlich ein gültig zugelassenes EXII/III-Fahrzeug nach ADR zu verwenden.

Wenn lediglich kleine Mengen im Sinne der Tabelle 1.1.3.6 ADR befördert werden, ist i.d.R. kein ADR-Schulungsnachweis und kein zugelassenes EXII/III-Fahrzeug notwendig.


In jedem Fall muss das Fahrzeug gemäß ADR ausgestattet sein. Beachten Sie hierzu bitte ADR Teil 8.


Achtung - auch bei einem Transport von Mindermengen nach 1.1.3.6 ist ein Feuerlöscher von mindestens 2 Kg mitzuführen!


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir verpflichtet sind, die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren.